Allgemeine Einkaufsbedingungen Optoflux Precision Solutions GmbH
I. Allgemeines
(1) Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferer aus allen gegenwärtigen, noch nicht beiderseits vollständig abgewickelten und allen zukünftigen Bestellungen und Leistungsaufträgen.
(2) Ausschluss fremder Verkaufsbedingungen
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferers, insbesondere allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung vor Anlieferung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen unseres Lieferers diesen nicht widersprechen oder die Lieferung des Lieferers vorbehaltlos annehmen. Mit Annahme unserer Bestellung, spätestens jedoch mit Absendung der Lieferungen an uns, gelten unsere Bedingungen als anerkannt. Ist der Lieferer mit dieser Handhabung nicht einverstanden, hat er uns hierauf umgehend in einem gesonderten Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, unsere Bestellung zurückzuziehen. ohne dass uns gegenüber Ansprüchen irgendwelcher Art gestellt werden können.
(3) Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(4) Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Angebotes oder unserer Bestellung bedürften zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung, Telefax oder per E-Mail erfolgen.
- Auftrag
(1) Auftragsbestätigung
Unsere Bestellungen und Aufträge müssen vom Lieferer spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang per Datenfernübertragung, Telefax oder per E-Mail bestätigt werden. Ansonsten können wir ohne Angabe von Gründen unsere Bestellung kostenfrei widerrufen oder kostenfrei ändern.
(2) Abweichung
Eine Abweichung der Lieferung von unserer Bestellung ist nicht zulässig. Der Lieferer ist verpflichtet, unsere Bestellung sachlich zu prüfen und auf eventuelle Ungereimtheiten schriftlich hinzuweisen. Weiter ist er verpflichtet, ausdrücklich auf eine Abweichung seines Angebotes von unserer Bestellung hinzuweisen. Fehlt ein solcher Hinweis, so ist der Lieferer für den entstehenden Schaden verantwortlich. An eine Abweichung der Auftragsbestätigung von unserer Bestellung sind wir nur gebunden, soweit wir dieser Abweichung schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von ~Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss von uns eine Änderung des Liefergegenstandes, der Liefermenge oder der vereinbarten Leistung verlangt wird, ist der Lieferer zur Annahme einer solchen Vertragsänderung verpflichtet, es sei denn, diese Vertragsänderung ist für ihn unzumutbar.
(3) Zugesicherte Eigenschaften
Die in den Angeboten, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen des Lieferers angegebenen technischen Daten und Angaben sind verbindlich. Ebenso sind uns übergebene Muster verbindlich. Sämtliche öffentliche Äußerungen des Lieferers, insbesondere in Katalogen, Bedienungsanleitungen, Handbüchern oder in der Werbung, beinhalten ein Angebot des Lieferers auf Abschluss eines Garantievertrages, der von uns durch unsere Bestellung angenommen wird. Kostenvoranschläge sind ebenfalls verbindlich und nicht zu vergüten.
(4) Vertraulichkeit, geistiges Eigentum und Urheberrecht
Der Lieferer hat unsere Bestellung und die darauf bezüglichen Angaben und Informationen sowie alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten. die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis und vertraulich zu behandeln. Der Lieferer hat uns unverzüglich zu informieren, wenn er erkennt, dass eine geheim zu haltender Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zuhaltende Unterlage verloren gegangen ist. An Zeichnungen, Modellen, Schablonen, Muster, Prototypen und ähnlichen Gegenständen. sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns weltweit sämtlichen Eigentums· und Urheberrechte vor. Entsprechendes gilt für Marken· und Namensrechte, Gebrauchs· und Geschmacksmuster sowie sonstiges Knowhow. Diese dürften Drillen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Lieferung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der zweckgebundenen betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
(5) Lieferumfang
An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, erhalten wir neben dem Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße oder gewöhnliche Verwendung des Produktes erforderlichen Umfang, auch das Recht der zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten Nutzung innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens.
(6) Beistellungen
Von uns beigestellten Stoffe, Teile, Behälter, Werkzeuge, Muster, Modelle, Schablonen, Zeichnungen, Maschinen, Apparaturen, Verpackungen oder sonstige von uns zur Abwicklung des Vertrages überlassene Gegenstände bleiben unser Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß und im Rahmen dieses Vertrages genutzt werden. Sie sind vom Lieferer sorgsam zu behandeln, ordnungsgemäß aufzubewahren, zu warten, instand zu halten und zu schützen. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung setzt sich unser Eigentum in der neu geschaffenen Sache fort.
III. Rangfolge
Für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen gelten in nachstehender Rangfolge: -die Bestimmungen der Bestellung, -die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen sowie allgemeine und spezielle technische
Bedingungen, -diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
- Subunternehmer
Das Einschalten von Subunternehmern bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Lieferer hat den Subunternehmern die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, zu denen er uns gegenüber vertraglich verpflichtet ist.
- Ausführung, Sicherheit und Qualitätsmanagement
(1) Qualitätssicherung
Der Lieferer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende, Qualitätssicherung vorzunehmen und uns dies auf Anforderung nachzuweisen. Der Lieferer wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Soweit anwendbar, unterhält der Lieferer ein Qualitätssicherungssystem, z. B. gemäß DIN EN ISO 9000 ff und/oder DIN EN ISO 14000 ff. Wir sind berechtigt das System zu überprüfen. Unabhängig davon ist der Lieferer verpflichtet, die Qualität seiner Liefergegenstände ständig zu überprüfen.
(2) Beachtung aller Vorschriften
Der Lieferer hat die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, einschließlich aller einschlägigen europarechtlichen Richtlinien und Verordnungen, sowie unsere betrieblichen Regeln und Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Sämtliche Vertragsgegenstände, Handelsware, technische Arbeitsmittel und Maschinen, für die spezielle EG-Richtlinien und/oder Verordnungen gelten, sind mit allen erforderlichen Erklärungen und Kennzeichnungen, insbesondere der EG-Konformitätserklärung (Zertifikat), RoHS-Konformitätserklärung sowie entsprechender CE-Kennzeichnung einschließlich deutschsprachiger Betriebsanleitung zu liefern.
(3) Gefahrstoffe
Liefert der Lieferer Stoffe, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder sonstige Chemikalien enthalten, ist er verpflichtet, sämtliche europaweit und/oder national geltenden Verpflichtungen einzuhalten und uns unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§ 14 Gef-StoffV), das Materialdatenblatt sowie alle sonstigen erforderlichen Informationen und Daten zu übergeben.
(4) Krebserregende Stoffe
Der Einsatz von krebserregenden Stoffen ist dem Lieferer ausdrücklich untersagt.
(5) Umweltnormen
Die in den technischen Unterlagen angegebenen Spezifikationen sind bei der Produkt- und Prozessplanung sowie der Produktion zu beachten. Hier gelten die jeweils gültigen Umweltnormen. Es wird empfohlen, die Umweltsituation des Lieferers in Anlehnung an internationale Umweltmanagementstandards wie DIN EN ISO 14001 oder EG-Öko-Audit-Verordnung kontinuierlich und effizient zu verbessern.
(6) Zutrittsrechte und Audit
Der Lieferer gewährt uns und -bei Bedarf auch unseren Kunden -das Recht, die Einhaltung sämtlicher getroffener Vereinbarungen im Produktionsablauf vor Ort zu kontrollieren. Auf Anforderung ist der Lieferer verpflichtet, ein geeignetes Audit durchzuführen.
(7) AEO-Zertifikat
Der Lieferer ist verpflichtet, vor Ausführung seiner Lieferungen oder Leistungen den Status eines, Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)‘ gemäß der europäischen Zollvorschriften zu erwerben und über die Dauer der Zusammenarbeit aufrecht zu erhalten. Die Verhaltensregeln für den AEO sind für die Dauer der Zusammenarbeit strikt einzuhalten. Für den Fall, dass der Lieferer kein AEO-Zertifikat vorlegen kann, hat dieser bei Vertragsabschluss eine vorn Besteller vorgegebene Sicherheitserklärung zu unterzeichnen.
- Versicherungen
Der Lieferer ist verpflichtet, während der Vertragsdauer für Lieferungen und Leistungen, einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten, eine angemessene und im Hinblick auf die Gefahrenpotenziale der gelieferten Produkte und Leistungen ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten und sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung, einschließlich des Rückrufrisikos, zu versichern. Auf unser Verlangen hat der Lieferer dies nachzuweisen.
VII. Lieferfristen I Liefertermine
(1) Verbindliche Zielangaben
Sämtliche Angaben über Liefertermine und Liefertristen des Lieferers sind verbindlich. Sind im Angebot des Lieferers keine Angaben zu Liefertristen oder Lieferterminen enthalten, gelten die in der Bestellung festgelegten Liefertermine und Fristen mit verbindlicher Wirkung.
(2) Lieferverzug
Der Lieferer gerät mit Ablauf der Liefertrist oder des Liefertermins ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung in Verzug. Für den Fall, dass eine Lieferverzögerung durch den Lieferer nicht zu vertreten ist, verlängert sich die Liefertrist oder der Liefertermin angemessen. Als angemessene Fristverlängerung gilt eine Frist von sieben Tagen. Nach Ablauf der angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, nach eigener Wahl, die vom Lieferer noch nicht erbrachten Lieferleistungen durch einen Dritten auf Kosten des Lieferers durchführen zu lassen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferer nur eine nicht vereinbarte Teillieferung oder Teilleistung erbracht, können wir Schadensersatz statt der ganzen Lieferung oder Leistung verlangen, wenn unsererseits kein Interesse an einer Teillieferung oder Teilleistung besteht. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung hat uns der Lieferer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen und unsere Entscheidung einzuholen.
(3) Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweiligen Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig über alle Umstände zu informieren und die Leistungspflichten den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise, für bestellte Lieferleistungen vom Vertrag
zurückzutreten, wenn diese, durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, für uns wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sind.
(4) Rechtzeitigkeit
Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen kommt es auf deren Abnahme an.
(5) Erfüllungsverweigerung
Eine Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag entfällt, wenn der Lieferer die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Lieferung/Leistung an einen vertraglich bestimmten, nicht eingehaltenen Termin gebunden ist, bzw. innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wurde.
(6) Fehlende Unterlagen
Fehlen dem Lieferer notwendige, von uns zu liefernde Unterlagen, kann sich der Lieferer auf das Ausbleiben nur berufen, wenn er die Unterlagen trotz schriftlicher Anmahnung nicht in angemessener Zeit erhalten hat.
VIII. Vertragsstrafe
Befindet sich der Lieferer mit seiner Lieferung/Leistung in Verzug, so sind wir unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 10 % des vereinbarten Bruttolieferpreises zu verlangen. Der Anspruch auf die Vertragsstrafe kann bis zur Zahlung der Vergütung von uns geltend gemacht werden. § 341 Abs. 3 BGB wird ausgeschlossen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere die Berechtigung, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben vorbehalten. Dem Lieferer steht jedoch das Recht zu, nachzuweisen, dass uns infolge des Verzuges kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Gefahrübergang
(1) Gefahrübergang bei Eingang oder Abnahme
Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Liefergegenstandes bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen mit deren Abnahme, auf uns über.
(2) Lieferung, Versandkosten
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, DDP (lNCOTERMS 2010) an den von uns angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Zur Annahme von Teillieferungen sind wir ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht verpflichtet. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Lieferers, auch wenn eine Kostenbeteiligung vereinbart ist. Solange keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist, gehen die Kosten des Transports und der Verpackung sowie Fracht- und Rollgeldkosten grundsätzlich zu Lasten des Lieferers. Der Lieferer hat die Sendung auf seine Kosten gegen Transportrisiken zu versichern. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit von uns keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wird. Etwaige Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versandvorschriften gehen in jedem Falle zu Lasten des Lieferers. Bei Preisstellung frei Empfänger können wir ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins erforderliche beschleunigte Beförderung sind vom Lieferer zu tragen.
(3) Verpackungen, Lieferscheine
Der Inhalt jeder Verpackungseinheit ist gut sichtbar zu kennzeichnen. Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Gebinde müssen mit unserer Artikelnummer und der darin enthaltenen Menge gekennzeichnet werden. Verarbeitungsvorschriften sowie Wartungs- und Serviceanweisungen sind der Lieferung in deutscher Sprache
beizulegen. Der Versand ist unverzüglich mit den gleichen Angaben sofort anzuzeigen.
- Abfallentsorgung
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, verwertet oder beseitigt der Lieferer die bei Lieferung/Leistung entstehenden Abfälle auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung treffen den Lieferer zum Zeitpunkt des Abfallanfalls.
- Kündigung und Rücktritt
(1) Werkleistung oder Werklieferung
Werk- oder Werklieferungsleistungen können von uns jederzeit bis zur Vollendung des Werkes bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus wichtigem Grund, den der Lieferer zu vertreten hat, von uns gekündigt, so sind dem Lieferer nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die von uns verwertet werden, zu vergüten. Weitergehende Ansprüche des Lieferers sind ausgeschlossen. Unsere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Insbesondere hat der Lieferer entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. Kündigen wir aus wichtigem Grund, den der Lieferer nicht zu vertreten hat, erhält der Lieferer die vereinbarte Vergütung, für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und von uns abgenommenen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des Lieferers sind ausgeschlossen.
(2) Sachkauf
Wir können aus wichtigem Grund jederzeit von der Bestellung von Lieferungen bis zur Übergabe der Lieferung zurücktreten. In diesem Fall gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
(3) Wichtige Gründe
Ein wichtiger Grund im Sinne der vorstehenden Regelungen liegt insbesondere vor, wenn als Folge gesetzgeberischer Entscheidungen, das Interesse an der Erbringung von Lieferungen/Leistungen für uns entfällt, ein Insolvenzantrag auf Seiten des Lieferers gestellt wird, die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen oder der Lieferer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.
XII. Preise
(1) Allgemeine Preisbestimmungen
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gellen die Preise des Lieferers als Festpreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und verstehen sich in EURO. Sind in unserer Bestellung keine Preise angegeben, gelten die zwischen uns üblichen Listenpreise.
(2) Verpackung und Packmaterial
Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden. Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Lieferer. Verpackung und Packmaterial wird durch den Lieferer zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransports trägt der Lieferer. Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt. Transportverpackungen und sonstiges Packmaterial zu entsorgen und die Kosten der Entsorgung von den Rechnungen des Lieferers in Abzug zu bringen.
XIII. Rechnungen
(1) Rechnungsformalien
Rechnungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und sind in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen. In den Rechnungen müssen die Bestellkennzeichen. die einzelnen Artikel und Mengen sowie die Stückpreise und Gesamtpreise gesondert ausgewiesen werden. Rechnungen dürfen keinesfalls der Lieferung beigefügt werden.
(2) Fälligkeitsvoraussetzung
Die vollständige Angabe der Bestellkennzeichen und Rechnungsformalien ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
XIV. Zahlung
(1) Fälligkeit
Die Rechnungen sind soweit nichts anderes vereinbart ist. zur Zahlung fällig wie folgt: -Innerhalb 14 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang mit 3%Skonto. -Innerhalb 60 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang netto ohne Abzug. Gehen Rechnung und Lieferung nicht gleichzeitig in unserem Hause ein. so beginnt die Zahlungsfrist frühestens an dem Tage. an welchem sich Rechnung und Lieferung in unserem Besitz befinden. Bei Leistungen ist der Zeitpunkt maßgebend. zu dem die Leistung vollständig erbracht ist.
(2) Aufrechnung oder Zurückbehaltung
Gegen die Forderungen des Lieferers steht uns eine Aufrechnung· und Zurückbehaltungsrecht wegen unserer fälligen Ansprüche in vollem Umfang auch gegen nicht rechtskräftig festgestellte oder bestrittene Forderungen zu. Ein Skontoabzug ist auch im Falle der Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zulässig. Die Bezahlung von Rechnungen bedeutet kein Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung und stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungs- oder Garantieansprüche wegen Mängel der vertragsgegenständlichen Leistung oder sonstiger Rechte dar.
(3) Verzugszinsen
Im Falle unseres Zahlungsverzuges ist die offene Forderung mit 2 % p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen.
- XV. Eigentumsvorbehalt
(1) Ausschluss des Eigentumsvorbehaltes
Die gelieferte Ware geht mit Anlieferung an der von uns angegebenen Empfangsstelle in unser Eigentum über. Der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Werden dem Lieferer im Rahmen eines vom Lieferer zu erfüllenden Werkvertrages Werkzeuge. Maschinen oder sonstige Güter zur Verfügung gestellt. die in unserem Eigentum stehen. müssen diese deutlich als unser Eigentum gekennzeichnet und separat gelagert werden. Im Falle einer Pfändung beim Lieferer hat dieser auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich über den Vorfall zu unterrichten.
(2) Ausdrückliche Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes
Für den Fall. dass wir mit dem Lieferer ausdrücklich die Geltung eines Eigentumsvorbehaltes vereinbaren. ist ausschließlich ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart. Bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung oder Verbindung erlischt der Eigentumsvorbehalt.
(3) Herausgabepflicht
Für den Fall. dass wir uns mit dem Ausgleich unserer Verbindlichkeiten in Verzug befinden. ist der Lieferer im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt. die nicht bezahlte Vorbehaltsware herauszuverlangen. Voraussetzung hierfür ist eine weitere schriftliche Mahnung mit einer weiteren Fristsetzung von mindestens zwei Wochen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch den Lieferer gilt gleichzeitig als Rücktritt vom Vertrag.
XVI. Gewährleistung
(1) Mangelbegriff
Der Lieferer sichert zu. dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand des Wissens. der Technik und der Wissenschaft sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden. Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der BRD. der EU und des Bestimmungslandes entsprechen. Weiter sichert der Lieferer zu. dass seine gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen. sich zur gewöhnlichen Verwendung. die bei Produkten der gleichen Art üblich ist. eignen und die Eigenschaften besitzen. die aufgrund der öffentlichen Äußerung des Lieferers. des Herstellers oder dessen Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften des Produktes erwartet werden können. Einem Sachmangel steht es gleich. wenn der Lieferer eine andere Sache oder eine andere Menge liefert.
(2) Untersuchungs- und Rügepflicht
In Abweichung des § 377 HGB sind wir nur verpflichtet. die Ware innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung stichprobenartig auf erkennbare Mängel zu untersuchen und entdeckte Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung anzuzeigen. Die Genehmigungsfiktion des § 377 HGB tritt nur bezüglich offenkundiger Mängel ein. Sofern diese nicht rechtzeitig gerügt werden. Bezüglich versteckter Mängel verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(3) Sachmängelhaftung
Der Lieferer hat nach unserer Wahl auf seine Kosten auftretende Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Führt der Lieferer die Mangelbeseitigung bzw. die Ersatzlieferung oder Leistung nicht innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist aus. sind wir berechtigt. ganz oder teilweise vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferers selbst Nachbesserung oder Neulieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadenersatz, statt Leistung zu verlangen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit, insbesondere bei Gefahr in Verzug sind wir ebenfalls berechtigt. die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen. Entsprechendes gilt. wenn sich der Lieferer außerstande erklärt. die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder Ersatzleistung binnen angemessener Frist durchzuführen. Stellen wir bei einer Lieferung Mängel an einzelnen Teilen fest, sind wir berechtigt, die gesamte Liefercharge vorläufig zu sperren und eine 100 % Kontrolle anzuordnen oder die Sendung zurückzuweisen. Der Lieferer trägt alle notwendigen Kosten der Fehlersuche. Wir sind auch berechtigt, den aufgrund der Pflichtverletzung entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns, als Schadensersatz zu verlangen, ohne dass es auf ein Verschulden des Lieferers bezüglich der Pflichtverletzung ankommt. Unser Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach unbegrenzt. Der Lieferer hat alle zum Zweck der Mängelsuche und Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Personal-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Werden wir unsererseits durch unseren Kunden oder durch Dritte auf Schadensersatz oder Produkthaftpflicht in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferer von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen und daraus entstandene Kosten, insbesondere die Kosten einer Rückrufaktion, zu erstatten, soweit seine Lieferung oder Leistung oder sonstige Handlungsweise hierfür ursächlich war. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne dieses Absatzes ist der Lieferer verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB sowie gemäß den §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir unserem Lieferer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Gewährleistungsfrist
Sachmängel verjähren mit Ablauf von 36 Monaten, gerechnet seit der Anlieferung an unseren Kunden, spätestens jedoch 40 Monate nach Anlieferung an uns, sofern nicht abweichende Fristen ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Ergänzend gelten die Verjährungsvorschriften der §§ 438 I 2, 479 I und 634 a I 2 BGB. Für den Fall, dass wir uns bei der Auswahl der Gewährleistungsalternativen für die Ersatzlieferung entscheiden, beginnt die Gewährleistungsfrist für die Ersatzlieferung mit deren Eingang bei der Empfangsstelle von neuem.
(5) Rückgabe mangelhafter Produkte
Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände gehen zu Lasten des Lieferers.
XVII. Rechtsmängel, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
(1) Rechtsmängel/Fremde Schutzrechte
Der Lieferer sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechtsmängeln, insbesondere frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter sind. Insoweit werden wir durch den Lieferer von sämtlichen Ansprücl1en Dritter, die sich aus Rechtsmängel oder einer Schutzrechtsverletzung ergeben können, auf erstes Anfordern freigestellt. Die Verjährung für Rechtsmängel beträgt zehn Jahre.
(2) Abwehrmaßnahmen
Der Lieferer wird alle zur Abwehr von Rechtsmängel und Schutzrechtsforderungen erforderlichen Maßnahmen unverzüglich mit uns abstimmen und auf eigene Kosten unverzüglich ergreifen.
(3) Weitergehende Ansprüche
Alle weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen sonstiger Rechtsmängel bleiben unberührt und können durch den Lieferer nicht ausgeschlossen werden.
XVIII. Beweislast
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Sache oder des Mangels unvereinbar. Sofern es für die Berechtigung unserer Schadensersatzforderungen oder sonstiger Gewährleistungsansprüche auf ein Verschulden des Lieferers ankommt, hat dieser zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und sonstigen Vertragspartnern des Lieferers wird dem Lieferer zugerechnet.
XIX. Sonstiges
(1) Rücktrittsrecht des Bestellers
Die Geltendmachung unseres gesetzlichen Rücktrittsrechtes setzt kein Verschulden des Lieferers voraus.
(2) Zession
Der Lieferer kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
(3) Weitergabe von Aufträgen
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist unzulässig und berechtigt uns, wahlweise Schadensersatz zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Werbung
Die Nennung unserer Firma in Werbeschriften aller Art oder in sonstiger zu Werbezwecken geeigneter Weise ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet.
(5) Datenschutz
Der Lieferer wird hiermit gemäß § 33 I des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) davon unterrichtet, dass wir Daten der Vertragspartner in maschinell lesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus diesem Vertrag ergeben, maschinell bearbeiten und elektronisch speichern.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand I Anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Nürnberg.
(2) Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Darmstadt. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
(3) Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Lieferer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: 01.07.2025
AEB Optoflux Precision Solutions GmbH -Andernacher Straße 29b -90411 Nürnberg -Deutschland